AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

HESCON electronics GmbH, Max-Eyth-Str. 34, 74632 Neuenstein

1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen, Lieferungen, Lieferverträgen, Angeboten und Verträgen liegen unsere Bedingungen zugrunde, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie berufen und ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen. Unsere Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen werden hiermit ungültig. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form an uns erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

3. Preise und Zahlung
Wenn nicht für die Lieferung ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer und schließen Fracht, Porto, Zölle, Steuern und Versicherungskosten nicht ein. Bei Neukunden behalten wir uns das Recht vor, ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Für Kleinaufträge gilt ein Mindestbestellwert von € 100,00. Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen. Der Besteller kommt mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Möglichkeit, den Besteller durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt. Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn dies auf der Rechnung vermerkt ist und wenn der Besteller alle bei uns offenen Rechnungen ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers richtet sich die Höhe der Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns jedoch unbenommen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet. Bei vereinbartem Zahlungsziel oder vereinbarter Teilzahlung wird unsere gesamte Forderung, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa gegebener Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bestellers entstehen, insbesondere wenn der Besteller mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem entsprechenden Vertrag beruht. Kommt der Besteller mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Ziffer 3 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten o. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Fracht
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Nicht erfolgte Zahlung einer Lieferung berechtigt uns, weitere Lieferungen zu verweigern. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Lieferung erfolgt auf Rechung und Gefahr des Bestellers, soweit nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Eine Versicherungspflicht besteht für uns nicht. Auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers versichern wir die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und Transportschäden. Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Bestellung auf Grund vorgelegter Muster bemühen wir uns, mustergetreu zu liefern. Geringfügige und vom Verkehr als nicht wesentlich erachtete Abweichungen müssen vom Besteller hingenommen werden.

5. Lieferzeit
Lieferungs- und Leistungstermine sind grundsätzlich von uns schriftlich zu bestätigen. Ohne schriftliche Bestätigung von unserer Seite erfolgt keine Vereinbarung von Liefer- und Leistungsterminen. Die Lieferzeit gilt grundsätzlich – auch bei schriftlicher Bestätigung – als nur annähernd vereinbart. Fixgeschäfte werden nicht angenommen. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Auftragsabwicklung endgültig geklärt sind. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialien, Werkzeugen und Vorrichtungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder unserem Zulieferanten eintreten. Von derartigen Umständen werden wir den Besteller unverzüglich unterrichten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann bei Vorliegen dieser Fälle nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers für diese Fälle werden ausgeschlossen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Bei Lieferverzug von unserer Seite hat der Abnehmer uns eine angemessene Nachfrist (mind. 4 Wochen) mit Ablehnungsandrohung zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Abnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, soweit nicht dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder seinen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ersatz für entgangenen Gewinn kann der Besteller auf keinen Fall verlangen.

6. Annahmeverzug
Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, eine Nachfrist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.

7. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller erfüllt sind. Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab; wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Für uns eingehende Zahlungen sind treuhänderisch für uns zu verwalten. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor (§ 950 BGB), ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns mitverwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt (§§ 438 I Nr. 2, 479 I, 634 a I Nr. 2 BGB) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände unverzüglich einer Qualitätsprüfung bzw. Mängelprüfung zu unterziehen. Mängelrügen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach Entgegennahme schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Fernmündlich mitgeteilte Mängel sind nur dann rechtserheblich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt und anerkannt werden. Im Falle einer begründeten Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Der Besteller hat uns hierfür eine angemessene und verkehrsübliche Nachfrist zu setzen. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Nach erfolgloser Nacherfüllung ist der Besteller zum Vertragsrücktritt oder zur Minderung der Vergütung berechtigt. Sind bei einer Lieferung oder Leistung nur Teile mangelhaft, erstreckt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist lediglich auf den mangelhaften Teil der Leistung, es sei denn, dass dies für den Besteller objektiv nicht zumutbar ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist (1. Absatz). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Sind Gegenansprüche des Bestellers von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Besteller mit seinen Gegenansprüchen uns gegenüber aufrechnen bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen unsererseits bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Abnehmer wegen seiner Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern, sie zurückhalten oder mit ihnen aufrechnen.

10. Formen und Werkzeuge, Rechts- und Patentverletzungen
Formen, Werkzeuge und andere Vorrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags bei uns angefertigt wurden, bleiben so lange unser Eigentum, bis die dafür entstehenden Kosten gesondert vom jeweils weitergehenden Auftrag bezahlt sind. Werden nur anteilige Kosten für Formen / Werkzeuge / Vorrichtungen berechnet, verbleibt das Eigentum an Formen / Werkzeugen / Vorrichtungen bei uns. Werden Werkzeuge / Formen / Vorrichtungen nach Unterlagen des Bestellers gefertigt, so ist dieser für die Richtigkeit der darin enthaltenen zeichnerischen Darstellungen, Abmessungen und Zahlen verantwortlich. Werden Werkzeuge / Formen / Vorrichtungen vom Besteller gestellt, so ist er verpflichtet, sie auf ihre Eignung und Fehlerfreiheit zu prüfen. Etwa sich aus mangelnder Eignung oder Fehlern ergebende mangelhafte Lieferungen und Leistungen berechtigen den Empfänger nicht zur Ausübung von Gewährleistungsrechten. Er ist vielmehr verpflichtet, diese Lieferungen und Leistungen anzunehmen und den vereinbarten Preis dafür zu zahlen. Der Besteller haftet dafür, dass bei den vorgelegten Unterlagen zur Herstellung von Werkzeugen / Formen / Vorrichtungen oder bei Vorlage von fertigen Werkzeugen / Formen / Vorrichtungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird die Ware in vom Besteller vorgeschriebener Ausführung (z.B. nach Zeichnung oder Muster) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, zu befreien.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind unsere Geschäftsräume. Als Gerichtsstand wird Öhringen vereinbart, sofern dies zulässigerweise vereinbart werden kann, insbesondere der Besteller Kaufmann ist. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen der Besteller nicht Kaufmann ist, jedoch keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Geschäftssitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Geschäftssitz usw. nicht bekannt ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit sich aus unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts gegenteiliges ergibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Neben- oder Zusatzabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages bzw. der gesamten Geschäftsbedingungen zur Folge. Die Partein werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzen.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
  2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von der Warenlieferung zugehen und diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferung / Lieferzeit

  1. Der Lieferant hat die Leistung selbst zu erbringen. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vergeben.
  2. Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen.
  3. Wir sind berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten Bestellungen, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen, soweit wir daran ein nachvollziehbares Interesse haben, der Lieferant zur Änderung technisch in der Lage ist und ihm die verlangte Änderung zumutbar ist.
  4. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant garantiert die fristgerechte Liefermöglichkeit.
  5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  6. Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen, die infolge Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

§ 5 Gefahrübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen, die Gefahr geht damit auf uns über, wenn die Lieferung ordnungsgemäß übergeben und abgenommen ist.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Qualität

  1. Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.
  2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.
  3. Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.
  4. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  5. Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1, ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzu-führenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt dann nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wis-sen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  5. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Alle von uns bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Ge-heimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  5. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Ort seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
  3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im übrigen nicht.